Römerberghalle
Bahnhofsstraße
55452 Windesheim
info@turnverein-windesheim.de
Der im Jahr 1909zu Windesheim gegründete Turnverein Windesheim e.V. hat seinen Sitz in der Gemeinde Windesheim, Kreis Bad Kreuznach. Er führt den Namen: "Turnverein Windesheim 1909 e.V." und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und des Turnverbandes Mittelrhein e.V.. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
Juristische Personen und Personengesellschaften können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert.
Jeder, der an den Vereinszielen mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Hierzu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand zu richten.
Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand zu Angaben von Gründen nicht verpflichtet. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet innerhalb von 6 Monaten mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Mit der Zustimmung beginnt die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitgliedes und mit der Auflösung des Vereins. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Gesamtvorstand. Er ist nur zum Quartalsende mit einer 4 wöchigen Kündigungsfrist möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Betroffene zu hören. Von der Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung beim Gesamtvorstand des Vereins einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Die Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind unverzüglich zurückzugeben.
Alle Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht. Die Wählbarkeit zum Gesamtvorstand wird auf die Volljährigkeit beschränkt, Jugendvertreter können jedoch ab einem Alter von 15 Jahren gewählt werden. Im Übrigen haben alle Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu befolgen und die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es sein Recht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit zusammen mit dem Gesamtvorstand schlichtet.
Die Höhe des Vereinsbeitrages wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Kommt ein Mitglied in finanzielle Schwierigkeiten ist der Gesamtvorstand berechtigt den Beitrag zu stunden oder zu erlassen.
Das Vereinsvermögen besteht aus:
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Der Verein verwaltet sich durch:
1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
1. Schriftführer/in
2. Schriftführer/in
1. Kassierer/in
2. Kassierer/in
Beisitzer/innen
Der Vorstand wird mindestens einmal halbjährlich einberufen.
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassierer
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die in § 9 genannten Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Jedes zweite Jahr wird die Hälfte dieser Vorstandsmitglieder abwechselnd neu gewählt und zwar im ersten Jahr:
2. Vorsitzende/r
2. Kassierer/in
1. Schriftführer/in
Beisitzer/in
Zwei Jahre später:
1. Vorsitzende/r
1. Kassierer/in
2. Schriftführer/in
Beisitzer/in
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Hauptversammlung bestellen.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnisse satzungsgemäß übertragen.
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes, er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder 1/3 der Vorstandsmitglieder dies beantragt. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch über solche Anträge gefasst werden, die nicht auf der Tagesordnung aufgeführt sind. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Der/die Schriftführer/in hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen.
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
Das Barvermögen des Vereins ist, soweit es nicht zu Verwaltungszwecken benötigt wird, risikolos und Zins tragend anzulegen. Die Abteilungsleiter sind für die ordnungsgemäße Führung ihrer Abteilungen verantwortlich.
Der Vorstand hat jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan zu erstellen, aus dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu ersehen sind. Hierüber hat der Gesamtvorstand endgültig zu beschließen.
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
I Mitgliederversammlung
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres lädt der Vorstand zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Der Termin der Versammlung muss mindestens zwei Wochen vorher im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim veröffentlicht werden.
Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung inHänden des/r Vorsitzenden sein.
Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
II Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung ist der zu ändernde § der Satzung bekannt zu geben.
IIIAußerordentliche Mitgliederversammlung
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens ein Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim veröffentlicht wird.
IV Wahlen, Abstimmungen
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, ausgenommen §§ 13,2 und 16, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl zum 1. Vorsitzenden leitet ein Mitglied, das nicht Mitglied des Vorstandes ist und von der Mitgliederversammlung dazu eingesetzt wird. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.
Alle Wahlen erfolgen geheim, sofern nicht anders beantragt wird.
V Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist eine Mitgliederversammlung wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder des Vereins anwesend sind. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vereins unter 20 müssen mindestens 7 Mitglieder anwesend sein. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist eine zweite innerhalb von zwei Wochen einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Jedes Jahr wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder ein Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt.
Eine erneute Wahl ist erst nach zwei Jahren möglich. Die Kassenprüfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfbericht.
Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Sie haben in der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten und sind berechtigt, den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der stimmberechtigten Mitglieder die für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Jeweils 2 Liquidatoren vertreten gemeinsam.
Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die anzahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Ortsgemeinde Windesheim zu, die es treuhänderisch verwaltet und es an einen gemeinnützigen Nachfolgeverein, der sich dem Breitensport widmet, für dessen satzungsgemäßen Zweck weiterzuleiten hat.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Windesheim, März 2013
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Neuer Entwurf:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der im Jahr 1909 gegründete Verein führt den Namen
Turnverein Windesheim 1909 e.V.
Er hat seinen Sitz in Windesheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im Sportbund Rheinland e.V.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus:
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag an den Vorstand.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Halbjahr in Textform zu erklären.
Ein Ausschluss kann erfolgen bei:
Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder ab 16 Jahren sind stimmberechtigt.
Wählbar in den Vorstand sind volljährige Mitglieder. Jugendvertreter können ab 15 Jahren gewählt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Details können in einer Beitragsordnung geregelt werden.
Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Fällen stunden oder erlassen.
§ 7 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus allen beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie Geldmitteln.
Für Verbindlichkeiten haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Vorstand im Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die 1. Kassierer/in
- der/die 1. Schriftführer/in
Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sinne des § 26 BGB sind:
§ 10 Amtsdauer und Wahlen
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wahlen erfolgen in einem rollierenden System.
Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen.
Er ist insbesondere zuständig für:
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren sowie in digitalen Sitzungen gefasst werden.
§ 11a Vergütung
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgeltlich ausgeübt werden.
Der Vorstand ist berechtigt, Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale zu zahlen.
§ 11b Haftung
Ehrenamtlich tätige Personen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher in Textform (z. B. E-Mail) oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde.
Die Mitgliederversammlung kann auch digital oder hybrid durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Sie ist zuständig für:
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.
Diese prüfen die Kasse und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Windesheim, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwendet.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Windesheim, den ____________